Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) trat am 1. Januar 2023 in Kraft und regelt die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten für Unternehmen in deutschen Lieferketten.
Wer ist betroffen?
- Seit 01.01.2023: Unternehmen mit ≥3.000 Mitarbeitern in Deutschland
- Seit 01.01.2024: Unternehmen mit ≥1.000 Mitarbeitern in Deutschland
- Seit 01.01.2026: Vermutlich Erweiterung auf ≥500 Mitarbeiter (EU-Richtlinie)
Die drei Pflichten
- Risikoanalyse: Systematische Identifikation von Risiken in der Lieferkette
- Prävention: Maßnahmen zur Vermeidung von Verstößen
- Abhilfe: Reaktion auf aufgetretene Verstöße
Typische Risiken
- Kindarbeit und Zwangsarbeit
- Gefährliche Arbeitsbedingungen
- Verletzung von Gesundheitsrechten
- Umweltverschmutzung und Ressourcenabbau
- Landgrabbing und Vertreibung
Reporting-Pflichten
Jährlicher Bericht spätestens 8 Monate nach Geschäftsjahr. Inhalte: Risikoanalyse, ergriffene Maßnahmen, Wirksamkeitsprüfung, Beschwerdeverfahren.
Sanktionen
Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu €10.000.000 oder 2% des durchschnittlichen Jahresumsatzes geahndet werden. Zusätzlich Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren.
Stand: August 2026 | Quelle: ibp.Lexikon