Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) trat am 1. Januar 2023 in Kraft und regelt die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten für Unternehmen in deutschen Lieferketten.

Wer ist betroffen?

  • Seit 01.01.2023: Unternehmen mit ≥3.000 Mitarbeitern in Deutschland
  • Seit 01.01.2024: Unternehmen mit ≥1.000 Mitarbeitern in Deutschland
  • Seit 01.01.2026: Vermutlich Erweiterung auf ≥500 Mitarbeiter (EU-Richtlinie)

Die drei Pflichten

  1. Risikoanalyse: Systematische Identifikation von Risiken in der Lieferkette
  2. Prävention: Maßnahmen zur Vermeidung von Verstößen
  3. Abhilfe: Reaktion auf aufgetretene Verstöße

Typische Risiken

  • Kindarbeit und Zwangsarbeit
  • Gefährliche Arbeitsbedingungen
  • Verletzung von Gesundheitsrechten
  • Umweltverschmutzung und Ressourcenabbau
  • Landgrabbing und Vertreibung

Reporting-Pflichten

Jährlicher Bericht spätestens 8 Monate nach Geschäftsjahr. Inhalte: Risikoanalyse, ergriffene Maßnahmen, Wirksamkeitsprüfung, Beschwerdeverfahren.

Sanktionen

Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu €10.000.000 oder 2% des durchschnittlichen Jahresumsatzes geahndet werden. Zusätzlich Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren.

Stand: August 2026 | Quelle: ibp.Lexikon

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